Fliegende Eisplatten und Dachlasten Gefährliche Eisplatten auf Dächern von Lastwagen
Jeden Winter kommt es durch Eis oder Schnee auf Fahrzeugdächern zu Gefahren-Situationen oder gar zu schlimmen Unfällen. Auf einem Lastwagen-Aufbau können sich bis zu mehreren hundert Liter Wasser sammeln und zu Eis gefrieren. Vor allem Lastwagen und Anhänger mit Planen-Dächer sind oft davon betroffen.
Schnee und Eis bei einem Pkw zu erkennen und zu beseitigen ist einfach. Bei einem Lastwagen ist dies teils mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Besonders wenn Schnee- und Eisschichten, geringe Dicken aufweisen, sind diese oft schwierig zu erkennen. Eisplatten, die sich von Fahrzeug-Dächern lösen, werden zu gefährlichen Geschossen und sind ein grosses Risiko für den nachfolgenden Verkehr.
Das Herunterfallen von Eisplatten wird möglicherweise nicht immer bemerkt und die Fahrzeugführenden fahren mit der gefährlichen Dachlast weiter.
Richtiges Verhalten, wenn Dachlasten auf einem Lastwagen entdeckt werden:
- Halten Sie grossen Abstand, wenn Sie einen vorausfahrenden Lkw mit gefährlichen Eis-Dachlasten bemerken.
- Das Kennzeichen des Lkw ermitteln. Die Polizei verständigen, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch das Herunterfallen weiterer Eisplatten zu vermeiden.
- Sie können versuchen, so gefahrlos wie möglich, den/die Fahrer/-in des Lkw auf die gefährliche Dachlast aufmerksam zu machen.
Verantwortung - Haftung
Alle Fahrzeugführenden tragen Verantwortung und müssen ihre Fahrzeuge von Schnee und Eis befreien. Das vorsätzliche Unterlassen dieser Pflicht, wird mit Freiheits-oder Geldstrafen geahndet. Kommt es zum Unfall mit Personen- und Sachschaden, muss mit weiteren empfindlichen straf- und zivilrechtlichen Sanktionen gerechnet werden.
Für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb seines Motorfahrzuges entstehen, haftet grundsätzlich der Fahrzeughalter (Artikel 58 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG). Die obligatorische Haftpflichtversicherung deckt zwar diese Schäden, aber bei grobfahrlässigem Verhalten steht dem Versicherer ein Rückgriffsrecht zu, was zu einer Kürzung oder sogar zu einer Ablehnung der Leistung führen kann.